Krankentransport - was wir machen

Mit in Kraft treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetztes zum 01.01.2004 haben sich im Bereich Fahrtkosten einige Veränderungen ergeben.

Dazu zählt der Umstand, dass Fahrten, die dem Mietwagenbereich zuzuordnen sind (z. Bsp.: Taxi/Mietwagen/TSW), nur noch nach vorheriger Erteilung einer Genehmigung (Beantragungsverfahren) und nur bei bestimmten Konstellationen als Kassenleistung zu erbringen und abzurechnen sind.

Wann bekommt der Patient eigentlich einen Krankentransport verordnet?

Krankentransportwagen sind grundsätzlich für alle Krankentransporte von Nicht-Notfallpatienten vorzusehen, und zwar bei

  • hilfsbedürftigen Personen, die im Zusammenhang mit dem Transport zu ihrem Bestimmungsort (z.B. Wohnung, Arztpraxis, Krankenhaus)
  • ... einer fachlichen Betreuung/Beobachtung durch ausgebildetes Personal bedürfen;
  • ... oder der Einrichtung (Tragestuhl/Liege/Sauerstoff/Lagerungs- und Sitzfreiheit/Hygienevorrichtungen etc.) des Krankentransportwagens bedürfen;
  • ... oder bei denen eine solche Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.
  • Personen, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden oder eine entsprechende Erkrankungsvermutung vorliegt,
  • Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation im Liegen zu befördern sind.

Darüber hinaus muss jeder in Berlin konzessionierte KTW einen Defibrillator mit Aufzeichung des Herzrhythmus des Patienten (EN 1789:2007) bei sich führen.