Aktuelle Informationen
Diese Informationen werden vom Rechtsanwalt Hans-Martin Hoeck bereit gestellt.
Deutschlandweite Befragung von Krankentransportunternehmern
Die Befragung ist beendet.
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§ 133 SGB V
Gesetzliche Grundlage der Entgeltvereinbarungen ist § 133 SGB V Gesetzestext mit Erläuterungen
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LG Hannover: Dialysearzt darf Patienten nicht mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten "erstatten"
(Quelle: Pressedienst LG Hannover) Mit Beschluss vom 22.03.2010 (Az.: 18 O 70/10) hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, dass ein Dialysearzt seinen Patienten eine "Erstattung" zahlt, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. Dies sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz, so die Richter.
http://www.hoeck-nb.de/index.php?id=38
Aus für Vorabgenehmigungsverfahren für KTW-Beförderungen auch in Berlin?
Über die Wirkung eines Bescheides gegenüber dem Versicherten auf den Vergütungsanspruch des Krankentransportunternehmens und über die Frage, ob eine Vorabgenehmigung für den Vergütungsanspruch erforderlich ist, soll jetzt das Bundessozialgericht entscheiden.
http://www.hoeck-nb.de/index.php?id=37
Der Anspruch des Krankentransportunternehmers auf Vergütung
Der Anspruch des Krankentransportunternehmers auf Vergütung für vertragsärztlich verordnete Krankentransporte nach § 60 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB V ist nicht davon abhängig, dass die Krankenkasse des Fahrgastes diese Beförderung vorab genehmigt hat. Zum Urteil des SG Neubrandenburg vom 30.11.2006:
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Was tun, wenn die Krankenkasse die Krankenbeförderung nicht genehmigt?
Ihr Arzt hält es aus zwingenden medizinischen Gründen für erforderlich, dass Sie zu den Behandlungen mit einem Krankenwagen gefahren werden. Sie finden hier Informationen und Formulierungshilfe, um den Anspruch auf Beförderung zur medizinischen Behandlung durchzusetzen.
http://www.hoeck-nb.de/index.php?id=35
Rechtswidrige Vergabe von Rettungswachen an DRK und andere
Zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland wird seit Jahren vor dem Europäischen Gerichtshof um die Vergabepraxis gestritten, mit der die Rettungsdienstleistungen in Deutschland organisiert werden. Jetzt hat die Generalanwältin Verica Tristenjak ihre Schlussanträge vorgelegt und beantragt, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der in den Bundesländern geübten Beauftragung von Unternehmen mit der Durchführung von Rettungsdienstaufgaben gegen das europäische Vergaberecht verstößt.
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"Blickpunkt" - Entgeltverhandlungen gem. § 133 SGB V
Das Thema Entgeltverhandlungen für Unternehmen im qualifizierten Krankentransport führte am 28.05.2010 etwa 25 Unternehmer und Unternehmerinnen aus Sachsen, Thüringen, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Niedersachsen in Berlin, in der Hedemannstraße auf Einladung des BKS zusammen.
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Bestimmung des Entgeltes für Krankentransport in Berlin
§ 133 SGB V stellt der Autonomie derjenigen, die an einem Entgeltvertrag für die Krankenbeförderung beteiligt sind, einen landesrechtlichen Gesetzesvorbehalt entgegen. Nach § 21 RDG Berlin sollen die Kostenträger und die Unternehmen, die den qualifizierten Krankentransport im Land Berlin ausführen, grundsätzlich Einvernehmen erzielen. Gelingt das nicht, wird auf Antrag einer der beteiligten Parteien eine Schiedsstelle eingesetzt, um in einem zeitlich straff geführten Verfahren eine Festlegung des Entgeltes durch die Schiedsstelle zu erreichen. Entscheidendes Gewicht in diesem Verfahren hat der oder die Vorsitzende, einigen die Beteiligten sich nicht auf eine Person, entscheidet das Los.
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Über die Kanzlei
Spezialist für die Vergütung von Krankenbeförderungsunternehmen in Deutschland
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Artikel nach Datum
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Impressum, DL Info Verordnung, Kontakt
Entsprechend den verschiedenen Informationspflichten (TelemedG, DL-InfoV, BRAO) informieren wir über die Möglichkeiten, uns zu erreichen (Kontaktdaten), Mitgliedschaften, Aufsichtsbehörde, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, Haftpflichtklauseln usw., wir bitten diese Informationen gründlich zu lesen, den Text als pdf-Datei auszudrucken und ggf. unterschrieben an uns zu übersenden oder zum ersten Kontaktgespräch, unterschrieben mitzubringen.
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Mandantenbereich
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