Satzung des LPR Berlin
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen PRIVATE RETTUNGSDIENSTE BERLIN e.V.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Beteiligung am Katastrophenschutz, die Mitwirkung an der Versorgung bei Notständen und im Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) sowie die Ausbildung der Bevölkerung.
2. Der Verband kann sich zur Erreichung des Satzungszwecks an anderen Organisa-tionen, Einrichtungen und Verbänden beteiligen, diesen beitreten oder sie selbst gründen.
3. Der Verband verfolgt seinen Zweck insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
a) Wahrnehmung beruflicher Interessen der Krankentransportunternehmer und des Rettungsdienstes. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband hat keinen politischen Einschlag.
b) Beratung seiner Mitglieder in fachlichen Fragen zur Unterstützung ihrer Existenz. Der Verband ist gleichzeitig Vertragspartei für den Abschluss von Gesamtvereinbarungen über Lohn- und Arbeitsbedingungen für sämtliche Mitglieder.
c) Abschluss von Tarifverträgen mit den Versicherungsträgern bzw. Behörden in allen das Gewerbe betreffenden Fragen.
d) Überprüfung der Krankentransportfahrzeuge durch Mitglieder, welche für diesen Zweck als Prüfungskommission gewählt worden sind.
4. Weitere Aufgaben des Verbandes sind:
• Informationsvermittlung für Mitglieder,
• Beratung und Betreuung von potentiellen Auftraggebern,
• Öffentlichkeitsarbeit,
• Vermittlung von Dienstleistungen der Mitglieder untereinander und für die Mitglieder,
• Koordination und Durchführung von Ausbildung und Fortbildung.
5. Der Verband fördert die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Er kann Wettbewerbsverstöße und unzulässige Geschäftsbedingungen im eigenen Namen verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, die aufgrund einer gültigen Genehmigung Rettungsdienst / qualifizierten Kranken-transport im Geltungsbereich des Verbandssitzes betreibt. Ordentliche Mitglieder können dem Vorstand eine vertretungsberechtigte Person benennen, welche sie in den Vereins-sitzungen vertritt und auch für die Ämter wählbar ist.
2. In den Verband können andere natürliche oder juristische Personen als passives oder außerordentliches Mitglied aufgenommen werden, wenn es der Erfüllung des Satzungszwecks dient. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die außerhalb des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 definierten Geltungsbereiches tätig sind. Passive Mitglieder sind Fördermitglieder aus allen Bereichen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens. Außerordentliche und passive Mitglieder können in kein Amt innerhalb des Verbandes gewählt werden, sie haben kein Stimmrecht.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand. Der Vorstand informiert umgehend alle Mitglieder über den Antrag. Die Mitglieder haben ab Bekanntgabe des Antrages 4 Wochen Einspruchsfrist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederver-sammlung.
4. Ablehnungsbescheide ergehen schriftlich ohne Angabe von Gründen.
5. Als Ordentliches Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer die im Qualitätskatalog definierten Kriterien erfüllt.
6. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied erhält Sonderrechte. Bei Abstim-mungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband zur Erreichung seiner Ziele nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und seine Satzung einzuhalten.
8. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht so lange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist. Nähere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
b) Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) Tod oder Geschäftsaufgabe.
d) Die Änderung der Rechtsform beeinträchtigt die Mitgliedschaft nicht, sie ist jedoch der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.
§ 5 Verbandsvermögen
1. Die Kostendeckung soll hauptsächlich durch Beiträge, Umlagen, Sachmittel und Aufnahmegebühren erfolgen. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung nach Bedarf beschlossen.
2. Vorstand und Geschäftsstelle dürfen keine Personen oder Unternehmen durch Ausgaben begünstigen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag anderes beschließen.
3. Nähere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Verbandsorgane
Verbandsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens bis 31.3. , statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn dies von 20% der Mitglieder durch Unterschrift gefordert wird.
3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist 2 Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich (per Brief, Fax oder E-mail) und enthält die Tagesordnungspunkte. Anträge von Mitgliedern auf Tagesordnungspunkten sind spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung in der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Ladungsfrist bis auf 4Tage verkürzt werden.
4. Der Leiter der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand benannt. Der Mitgliederversammlung entscheidet zu folgenden Themen:
- Entgegennahme des Jahresberichts, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands, - Genehmigung eines Stellen- und Haushaltsplanes, - Geschäftsplan, - Beschlussfassungen über Anträge, - Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer, - Festsetzung der Beiträge oder Umlagen, - Beitragsordnung, - Wahlordnung, - Satzungsänderungen, - Sanktionskatalog, - Qualitätskatalog.
5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer prüfen die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und nehmen jährlich eine Buchprüfung vor. Über diese Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, welches zur Jahreshauptversammlung vorgelegt wird.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, 3 Stellvertretern und dem Schatzmeister.
2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden je in einem Wahlgang geheim gewählt. Nähere Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes beschließt der Vorstand selbst.
4. Der Verband wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.
5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6. Der Vorstand bleibt auch bei Rücktritt zweier seiner Mitglieder beschlussfähig. Es hat eine Nachwahl zu erfolgen. Bei Rücktritt von drei Vorstandsmitgliedern muss eine Neuwahl des gesamten Vorstandes durchgeführt werden.
7. Vorstandsmitglieder können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist verpflichtet, die Mitglieder regelmäßig über alle wichtigen Vorgänge zu informieren bzw. Auskünfte zu erteilen. Über alle Beschlüsse des Vorstandes, sowie über Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern umgehend bekannt zu machen ist.
9. Bei Bedarf, z. B. bei Verstößen gegen die Satzung oder den Qualitätskatalog, beruft der Vorstand die Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission erstattet dem Vorstand schriftlich Bericht über ihre Arbeit. Der Vorstand entscheidet dann über Maßnahmen entsprechend dem Sanktionskatalog. Bei Widerspruch entscheidet eine Mitgliederversammlung.
§ 9 Ausschüsse
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben einberufen oder Delegierte für externe Ausschüsse benennen. Ausschüsse haben über ihre Tätigkeiten ein Protokoll zu erstellen. Die Ergebnisse der Fachausschüsse haben beratenden Charakter. Sie sind dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Geschäftsführung
1. Die Geschäfte des Verbandes werden nach den Beschlüssen der Verbandsorgane erledigt. Zu diesem Zweck kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bzw. einer fachlich geeigneten Person bedienen, der an die Weisungen des Vorstandes gebunden ist.
2. Der Geschäftsführer bzw. die fachlich geeignete Person gelten nicht als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
3. Die Aufgaben des Geschäftsführers bzw. der fachlich geeigneten Person werden durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ aller Mitglieder.
2. Wenn die Mitgliederversammlung keinen Liquidator benennt, übernimmt der Vorstand die Liquidation.
3. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten, im Verhältnis der gezahlten Beiträge an die beteiligten Mitglieder.
§ 12 Rechtsfähigkeit
Für den Fall, dass der Verband seine Rechtsfähigkeit verliert, aber als nicht rechtsfähiger
Verband bestehen bleibt, ist der Vorstand verpflichtet, in allen namens des Verbandes abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Verbandsmitglieder nur mit dem Verbandsvermögen haften.
Satzung PRB e.V., Stand: 24.02.2005